Verwaltungsgerichtshof 89/12/0201

89/12/0201Verwaltungsgerichtshof27.09.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/12/0201

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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