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89/12/0200•Verwaltungsgerichtshof 89/12/0200
89/12/0200Verwaltungsgerichtshof23.06.1993
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Ermessen Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Berücksichtigung des verlängerten Karenzurlaubes (1. September 1989 bis 9. September 1990) als ruhegenußfähige Dienstzeit ausgeschlossen hat, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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