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89/12/0184•Verwaltungsgerichtshof 89/12/0184
89/12/0184Verwaltungsgerichtshof23.06.1993
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
Der angefochtene Bescheid wird, soweit darin die Unanwendbarkeit der §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 festgestellt wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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