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89/12/0150•Verwaltungsgerichtshof 89/12/0150
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als mit ihm über die dem Beschwerdeführer gemäß § 22 RGV 1955 zustehenden Reisegebühren für den Zeitraum vom 5. bis 30. Juni 1987 abgesprochen worden ist.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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