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89/12/0148•Verwaltungsgerichtshof 89/12/0148
Der Beschwerdeführerin gebührt gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Zeit ab 6. April 1975 (entsprechend ihrem Beschwerdeantrag) für ihre Verwendung im Bereiche der Sektion "Wirtschafts- und Handelspolitik" eine monatliche Verwendungszulage im Ausmaß eines halben Vorrückungsbetrages ihrer Verwendungsgruppe und Dienstklasse.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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