Verwaltungsgerichtshof 89/12/0146

89/12/0146Verwaltungsgerichtshof16.12.1992

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/12/0146

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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