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89/12/0145•Verwaltungsgerichtshof 89/12/0145
89/12/0145Verwaltungsgerichtshof17.12.1990
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein
Die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zur Beschwerdeerhebung zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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