Verwaltungsgerichtshof 89/12/0143

89/12/0143Verwaltungsgerichtshof17.12.1990

Regest

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Dienstrecht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/12/0143

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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