Verwaltungsgerichtshof 89/12/0119

89/12/0119Verwaltungsgerichtshof26.02.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/12/0119

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm die Zuerkennung der Hilflosenzulage für einen vor dem 1. Jänner 1987 liegenden Zeitraum abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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