Verwaltungsgerichtshof 89/12/0113

89/12/0113Verwaltungsgerichtshof01.02.1990

Regest

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/12/0113

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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