Verwaltungsgerichtshof 89/12/0102

89/12/0102Verwaltungsgerichtshof18.03.1992

Regest

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/12/0102

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.960,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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