Verwaltungsgerichtshof 89/12/0094

89/12/0094Verwaltungsgerichtshof16.10.1989

Regest

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/12/0094

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1989120094.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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