Verwaltungsgerichtshof 89/12/0042

89/12/0042Verwaltungsgerichtshof19.03.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/12/0042

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.1990

Spruch

Die Punkte 1 und 2 des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.440,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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