Verwaltungsgerichtshof 89/12/0031

89/12/0031Verwaltungsgerichtshof24.06.1992

Regest

Anrufung der obersten Behörde Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Ermessen Sachverhalt Sachverständiger Gutachten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/12/0031

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.1992

Spruch

Gemäß den §§ 42 Abs. 4 und 62 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 36 Abs. 2, 3 und 7 UOG, BGBl. Nr. 258/1975, wird der Beschwerdeführer zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens nicht zugelassen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.010,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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