Verwaltungsgerichtshof 89/11/0274

89/11/0274Verwaltungsgerichtshof13.03.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/11/0274

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrgebehren wird abgewiesen.

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