Verwaltungsgerichtshof 89/11/0236

89/11/0236Verwaltungsgerichtshof03.04.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/11/0236

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.260,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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