Verwaltungsgerichtshof 89/11/0230

89/11/0230Verwaltungsgerichtshof27.03.1990

Regest

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/11/0230

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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