Verwaltungsgerichtshof 89/11/0189

89/11/0189Verwaltungsgerichtshof27.03.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/11/0189

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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