Verwaltungsgerichtshof 89/11/0124

89/11/0124Verwaltungsgerichtshof09.10.1990

Regest

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/11/0124

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.1990

Spruch

Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 20.220,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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