Verwaltungsgerichtshof 89/11/0118

89/11/0118Verwaltungsgerichtshof13.03.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/11/0118

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm über den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld für Abfertigung und für Urlaubsentschädigung betreffend das am 16. Jänner 1986 beginnende Arbeitsjahr abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und, soweit mit ihm über den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld für "Sozialplan" abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

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