Verwaltungsgerichtshof 89/11/0002

89/11/0002Verwaltungsgerichtshof05.07.1989

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/11/0002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1989110002.X00

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen, im übrigen als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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