89/11/0002•Verwaltungsgerichtshof 89/11/0002
89/11/0002Verwaltungsgerichtshof05.07.1989
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen, im übrigen als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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