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89/10/0243•Verwaltungsgerichtshof 89/10/0243
89/10/0243Verwaltungsgerichtshof24.09.1990
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Parteiengehör Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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