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89/10/0239•Verwaltungsgerichtshof 89/10/0239
89/10/0239Verwaltungsgerichtshof26.09.1990
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Spruch und Begründung Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)
1. Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung gemäß Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950 schuldig erkannt, hiefür bestraft und ihm diesbezüglich ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
2. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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