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89/10/0232•Verwaltungsgerichtshof 89/10/0232
89/10/0232Verwaltungsgerichtshof14.05.1990
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Parteiengehör
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchpunktes II. (Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung für den Campingplatz "CD") wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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