Verwaltungsgerichtshof 89/10/0224

89/10/0224Verwaltungsgerichtshof26.09.1990

Regest

Spruch und Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/10/0224

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.1990

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund und das Land Wien haben dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von je S 9.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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