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89/10/0207•Verwaltungsgerichtshof 89/10/0207
89/10/0207Verwaltungsgerichtshof22.03.1991
Beweismittel Augenschein Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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