Verwaltungsgerichtshof 89/10/0205

89/10/0205Verwaltungsgerichtshof10.06.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/10/0205

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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