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89/10/0202•Verwaltungsgerichtshof 89/10/0202
89/10/0202Verwaltungsgerichtshof26.02.1990
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt Sachverhalt Beweiswürdigung
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Strafausspruches und der Kostenvorschreibung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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