Verwaltungsgerichtshof 89/10/0200

89/10/0200Verwaltungsgerichtshof30.04.1992

Regest

Vorliegen eines Gutachtens Stellungnahme

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/10/0200

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletztung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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