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89/10/0200•Verwaltungsgerichtshof 89/10/0200
89/10/0200Verwaltungsgerichtshof30.04.1992
Vorliegen eines Gutachtens Stellungnahme
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletztung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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