Verwaltungsgerichtshof 89/10/0193

89/10/0193Verwaltungsgerichtshof04.04.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/10/0193

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 10.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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