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89/10/0174•Verwaltungsgerichtshof 89/10/0174
89/10/0174Verwaltungsgerichtshof10.06.1991
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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