Verwaltungsgerichtshof 89/10/0171

89/10/0171Verwaltungsgerichtshof19.03.1990

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/10/0171

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.1990
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1990:1989100171.X00

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Auskunftsbegehrens in Angelegenheit des Nö Naturschutzgesetzes handelt.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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