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89/10/0165•Verwaltungsgerichtshof 89/10/0165
89/10/0165Verwaltungsgerichtshof18.02.1991
Berufungsverfahren Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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