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89/10/0162•Verwaltungsgerichtshof 89/10/0162
89/10/0162Verwaltungsgerichtshof14.05.1990
Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ freie Beweiswürdigung Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Parteiengehör Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz Sachverhalt Beweiswürdigung Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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