Verwaltungsgerichtshof 89/10/0119

89/10/0119Verwaltungsgerichtshof06.08.1993

Regest

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Erholungswert der Landschaft Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Schotterentnahmestelle Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Störung des Landschaftsbildes dinglicher Bescheid Parteiwechsel Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/10/0119

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.1993
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1993:1989100119.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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