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89/10/0078•Verwaltungsgerichtshof 89/10/0078
89/10/0078Verwaltungsgerichtshof10.06.1991
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit der Spruchteil I des Bescheides der Behörde erster Instanz (Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950) bestätigt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.200,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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