Verwaltungsgerichtshof 89/10/0051

89/10/0051Verwaltungsgerichtshof19.10.1992

Regest

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 erwarten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/10/0051

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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