Verwaltungsgerichtshof 89/10/0032

89/10/0032Verwaltungsgerichtshof19.03.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/10/0032

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er das Grundstück 621/2, KG A, betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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