Verwaltungsgerichtshof 89/10/0024

89/10/0024Verwaltungsgerichtshof02.07.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/10/0024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.1990

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.600,-- und den mitbeteiligten Parteien von je S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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