Verwaltungsgerichtshof 89/10/0004

89/10/0004Verwaltungsgerichtshof02.07.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/10/0004

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.1990

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Gemeinden haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von je S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei von je S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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