Verwaltungsgerichtshof 89/09/0072

89/09/0072Verwaltungsgerichtshof18.10.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/09/0072

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1989090072.X00

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Jeder der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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