89/09/0055•Verwaltungsgerichtshof 89/09/0055
89/09/0055Verwaltungsgerichtshof04.09.1989
Befangenheit von Sachverständigen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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