Verwaltungsgerichtshof 89/09/0040

89/09/0040Verwaltungsgerichtshof21.03.1991

Regest

Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen in Abgrenzung von den Aufgaben der Behörde Erfordernis des Sachverständigenbeweises Allgemein Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1) Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen in Abgrenzung von den Aufgaben der Behörde Erfordernis des Sachverständigenbeweises Verfahren nach KOVG §4 Abs1 und §34) Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Rechtskraft Rechtsgebiete Kriegsopferversorgung freie Beweiswürdigung Zurückweisung wegen entschiedener Sache Verfahrensrecht Aufgabe der Behörde Überprüfung von Sachverständigengutachten Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/09/0040

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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