Verwaltungsgerichtshof 89/09/0008

89/09/0008Verwaltungsgerichtshof21.03.1991

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Einschätzungsgrundsätze (hinsichtlich der richtsatzmäßigen Einreihung siehe KOVG RichtsatzV) Einschätzungsverfahren Leidenszustand Maßgebende Veränderung Anspruch auf Einschätzung nach KOVG §7 Leidenszustand Maßgebende Veränderung der beruflichen Verhältnisse Anspruch auf Einschätzung nach KOVG §8 Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein Verfahrensrecht Verfahrensrecht Berufungsverfahren (siehe auch KOVG §78 Abs1)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/09/0008

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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