Verwaltungsgerichtshof 89/08/0332

89/08/0332Verwaltungsgerichtshof05.03.1991

Regest

Mängelbehebung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/08/0332

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.1991

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

a) Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen den Ausspruch über die Versicherungspflicht richtet - zurückgewiesen.

b) Der Antrag des Beschwerdeführers auf "Weiterleitung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof" wird zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der beschwerdeführende Verein hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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