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89/08/0332•Verwaltungsgerichtshof 89/08/0332
89/08/0332Verwaltungsgerichtshof05.03.1991
Mängelbehebung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde
a) Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen den Ausspruch über die Versicherungspflicht richtet - zurückgewiesen.
b) Der Antrag des Beschwerdeführers auf "Weiterleitung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof" wird zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der beschwerdeführende Verein hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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