Verwaltungsgerichtshof 89/08/0313

89/08/0313Verwaltungsgerichtshof25.09.1990

Regest

Entgelt Begriff Anspruchslohn Entgelt Begriff Entschädigung Vergütung Entgelt Begriff Überstunden Kollektivvertrag

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/08/0313

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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