Verwaltungsgerichtshof 89/08/0279

89/08/0279Verwaltungsgerichtshof22.01.1991

Regest

Entgelt Begriff Anspruchslohn Entgelt Begriff Überstunden Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius Verbot der reformatio in peius Entgelt Begriff Sachbezug Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/08/0279

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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