Verwaltungsgerichtshof 89/08/0264

89/08/0264Verwaltungsgerichtshof16.06.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/08/0264

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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