Verwaltungsgerichtshof 89/08/0227

89/08/0227Verwaltungsgerichtshof22.05.1990

Regest

Entgelt Begriff Anspruchslohn Entgelt Begriff Gewinnbeteiligung Entgelt Begriff Prämien Entgelt Begriff Provision Entgelt Begriff Sachbezug

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/08/0227

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Begehren auf Ersatz der "Bundesstempel" wird abgewiesen.

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