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89/08/0206•Verwaltungsgerichtshof 89/08/0206
Der Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juni 1989 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insofern aufgehoben, als mit ihm in Abänderung des Bescheides der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 1988 die Beitragspflicht des Mitbeteiligten in der Pensionsversicherung der Bauern im Zeitraum vom 1. Oktober 1982 bis 30. September 1985 verneint wurde.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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